Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grötschelgruppe
1. Allgemeines
Angebote, Lieferungen und Leistungen der IWE Grötschel GmbH bzw. eines mit dieser im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmens (die Unternehmen der Grötschel-Gruppe sind zu finden unter www.groetschelgruppe.de) – im Folgenden „Auftragnehmer“ – werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen erbracht, auch dann, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart sind. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises hierauf bedarf.
2. Geltung der VOB bei Bauleistungen
Für Bauleistungen im Sinne der VOB/A, gelten ergänzend und nachrangig zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die VOB/B und VOB/C als vereinbart.
3. Angebotsbindung und Vertragsabschluss
Sämtliche vom Auftragnehmer erbrachten Angebote sind freibleibend, als Bindefrist für Angebote gelten 30 Tage ab Übergabe. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Nebenabreden sollen zu Beweiszwecken schriftlich vereinbart werden.
4. Preise / Preisanpassung
Preise des Auftragnehmers verstehen sich netto ab Werk bzw. bei Realisierung der Lieferung/Leistung an der jeweiligen Verwendungsstelle netto frei Standort Auftraggeber zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Ausgewiesene Alternativpositionen sind zusätzliche Angebote zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und als solche nicht in den Endpreis des jeweiligen Angebotes eingerechnet. Preissteigerungen im Materialeinkauf oder Teuerungszuschläge werden bei verspäteter Angebotsannahme/Auftragsabwicklung angepasst.
Sofern sich die dem Vertrag zugrundeliegenden Stahlpreise wesentlich erhöhen, ist der Auftragnehmer zu einer Anpassung des Vertragspreises nach billigem Ermessen berechtigt.
Sämtliche in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise für Baustoffe / Materialien / Zukaufteile / Subunternehmerleistungen sind auf der Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Erstellung der Auftragsbestätigung kalkuliert. Sofern sich die der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Materialpreise während der Projektabwicklung erhöhen, ist der Auftragnehmer zu einer Anpassung der Vertragspreise berechtigt. Sollte der Auftraggeber diesen Vertrag nach eigenem Ermessen stornieren, erheben wir eine Stornogebühr in Höhe von 150,00€. Darüber hinaus stellen wir alle Kosten in Rechnung, welche uns vor der Stornierung entstanden sind sowie einen Betrag in Höhe von 5 % des ausstehenden Vertragspreises für den Leistungsumfang, welchen der Auftraggeber ohne die Kündigung nach dem Beendigungsdatum noch bezahlt hätte.
5. Lieferfristen
Lieferfristen müssen ausdrücklich schriftlich und verbindlich vereinbart werden. Angaben wie “ca.”, “gegen” usw. bezeichnen keine verbindlichen Lieferfristen. Nach Fristablauf – der auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruht – ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn eine Fortführung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar ist.
6. Gefahrübergang
Bei vereinbarter Montage oder Anlieferung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges mit Anlieferung am vereinbarten Ort auf den Auftraggeber über. In allen übrigen Fällen erfolgt der Versand durch den Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Versand durch Personal/beauftragte Subunternehmer des Auftragnehmers durchgeführt wird.
7. Zahlungen
Die Bezahlung des Rechnungsbetrages hat grundsätzlich nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, spätesten 21 Tage nach Rechnungsstellung. Der Auftragnehmer ist berechtigt Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsstand zu verlangen.
8. Mängelrüge/Gewährleistung
Mängelrügen müssen bei Abnahme, oder wenn eine solche nicht stattfindet, binnen 14 Tagen nach Fertigstellung schriftlich erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, entfallen Gewährleistungsansprüche. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt kostenlose Nachbesserung, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen und Angaben (Bestellung, Zeichnungen, Muster und dgl.) ergeben, es sei denn er ist seiner ihm obliegenden Prüf- und Hinweispflicht nicht nachgekommen. Mit der beauftragten Leistung im Zusammenhang stehende vorbereitungsseitigen Erfordernisse, wie Genehmigungen/Prüfungen jeder Art, notwendige Vereinbarungen und dgl., sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – Angelegenheit des Auftraggebers und als solche nicht auf den Auftragnehmer übertragbar.
9. Verständnis von Garantieerklärungen
Die Vertragsparteien stimmen ausdrücklich überein, dass die wesentlichen Beschaffenheitsgarantien oder -merkmale keine Garantie für die Beschaffenheit im Sinne der
§§ 443, 444 und 639 BGB darstellen und auch nicht als solche interpretiert werden sollen; §§
443, 444 und 639 BGB sollen insoweit nicht anwendbar sein. Vielmehr stimmen die Vertragsparteien überein, dass es sich um Vereinbarungen mit im Einzelnen geregelten
Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung handelt. Es gelten die vereinbarten
Haftungsbegrenzungen/-ausschlüsse.
10. Haftung
Auftragnehmer und Auftraggeber haften einander nach den gesetzlichen Vorschriften. Die
Haftung wird der Höhe nach wie folgt begrenzt:
3.000.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden je Schadensereignis
Ausgenommen davon ist die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (solche
Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen eines Vertragspartners schützen, die ihm
der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner
solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der andere Vertragspartner regelmäßig
vertraut hat und vertrauen darf).
11. Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich für die Dauer der Zusammenarbeit und zwei Jahre danach keine Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben. Die Vertragsparteien erkennen gemeinsam an, dass dieses Abwerbeverbot dem besonderen Vertrauensverhältnis und Schutzbedürfnis des Auftragnehmers Rechnung trägt. Aus diesem Grund hat der Auftragnehmer für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot durch den Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Jahresbruttogehalts des abgeworbenen Mitarbeiters. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitarbeiter des Auftragnehmers durch ein Unternehmen abgeworben wird, welches im Sinne der §§ 15 ff. AktG mit dem Auftraggeber verbunden ist. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Abwerbung vorliegt.
12. Eigentumsvorbehalt/verlängerter Eigentumsvorbehalt
Gelieferte und montierte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des Auftragnehmers.
13. Datenspeicherung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers zu speichern. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, diese Daten zu veräußern.
14. Firmenzeichen/Fotoaufnahmen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seine Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen. Fotoaufnahmen der verschiedenen Projekte bzw. Arbeiten dürfen ohne Zustimmung, auch für Werbezwecke, gemacht werden. Wir gehen davon aus, dass wir auf vorliegende Projekte/ Aufträge in geeigneter Form in Broschüren und Publikationen (bspw. Referenzlisten) hinweisen dürfen. Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.
15. Vertragssprache/Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertragssprache ist deutsch. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Auftraggebers oder am Sitz des Auftragnehmers zuständig ist.